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1.
Allgemeine Bestimmungen
Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch
für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn
sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Für
alle Verträge ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung
in Verbindung mit den Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
maßgebend. Abweichende Bedingungen des Auftrag-gebers sind
nur gültig, wenn wir sie schriftlich anerkennen. Im Übrigen
wird ihnen hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten
uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht noch einmal vor oder nach
der Auslieferung der Ware ausdrücklich widersprechen
Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Teillieferung
erklärt sich der Auftraggeber mit der ausschließlichen
Geltung dieser Geschäftsbedingungen einverstanden, auch wenn
er in seinen Bestellbe-dingungen die Geltung davon abweichender
Geschäftsbedingungen formular-mäßig ausgeschlossen
hat, da wir ausschließlich zu unseren Bedingungen liefern.
Versicherungskosten und Zolle trägt der Käufer. Wenn sich
die eventuell im Preis eingeschlossenen Nebenkosten (Frachten usw.)
nach Absenden der Bestellungsannahme erhöhen oder neu entstehen,
gehen diese Mehrkosten zu Lasten des Käufers.
2.
Angebote
Angebote sind freibleibend und gegen sofortige Entscheidung,
sofern wir nicht ausdrücklich eine Bindungserklärung angegeben
haben.
3.
Preise
Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung
angegebenen Preise zuzüg-lich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Zusätzliche Lieferungen und Leistungen wie z.B., Fracht und
Verpackung werden gesondert berechnet. Durch Vergütung von
Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Käufer kein Anrecht
auf die Werkzeuge selbst. Diese verbleiben im Eigentum des Verkäufers.
Gewünschte oder vom Verkäufer für erforderlich gehaltene
Verpackung ist vom Käufer zu stellen oder wird vom Verkäufer
zum Selbstkostenpreis berechnet. Falls nach Auftragsbestätigung
Preis- oder Lohnerhöhungen oder sonstige verteuernde Umstände
eintreten, ist der Verkäufer berechtigt, den vereinbarten Preis
entsprechend zu erhöhen.
4.
Gefahrenübergang
Jede Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung
an die den Transport ausführende Person übergeben ist
oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat.
Dies gilt ebenfalls bei Lieferung frei Bestimmungsort. Falls der
Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird,
geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den
Käufer über.
5. Lieferung
Teillieferungen sind zulässig, soweit Gegenteiliges nicht ausdrücklich
vereinbart ist. Abweichungen der Liefermenge von der Bestellmenge
sind bis zu +/- 10% gestattet und zwar sowohl hinsichtlich der gesamten
Abschluss-menge als auch hinsichtlich dar einzelnen Teillieferung.
Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn,
dass wir sie schriftlich und ausdrücklich als verbindlich anerkannt
haben. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung unserer endgültigen
Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.
In der Auftragsbestätigung genannte Lieferfristen beziehen
sich auf den Zeitpunkt des Abganges der Lieferung im Werk des Verkäufers.
Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten
des Käufers voraus. Eine angemessene Verlängerung der
Lieferfristen tritt ein, wenn durch unvorhergesehene Ereignisse,
insbesondere Energie oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung oder
behördliche Maßnahmen oder durch die Verspätung
oder das Ausbleiben von Zulieferungen die Lieferung verzögert
wird. Dauern die Hemmungen langer als einen Monat oder finden Betriebsstilllegungen
im Werk des Verkäufers oder bei seinen Vorlieferern statt oder
treten nicht nur vorübergehende außergewöhnliche
Ereignisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers
liegen ein, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrug zurückzutreten
Kommt der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, ist der Käufer
nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Nachtlist berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten. Wird dem Verkäufer die Ausführung
des Vertrages aus von ihm zu vertretenden Umständen unmöglich,
ist der Käufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schaden-ersatzansprüche,
sind ausgeschlossen.
6. Abnahme
Ist eine Abnahme vereinbart, so ist diese am Ort der Herstellung
auf Anzei-ge des Verkäufers vorzunehmen. Etwaige Abnahmekosten
trägt der Käufer. Erfolgt die Abnahme der verkauften Ware
trotz Anzeige der Versandbe-reitschaft nicht rechtzeitig oder nicht
vollständig, so ist der Verkäufer berechtigt, die Ware
ohne Annahmebereitschaft zu versenden oder auf Kosten und Gefahr
des Vertragspartners zu lagern. Die Ware gilt mit der Absendung
oder Einlagerung als in jeder Hinsicht vertragsgemäß
geliefert.
7. Mängel, Gewährleistung
Beanstandungen der Stückzahl oder der Gute der Ware sind spätestens
zwei Wochen nach Empfang der Sendung schriftlich geltend zu machen.
Erweisen sich Gütemangel der Ware zu denen auch das Fehlen
zugesicherter Eigenschaften gehört, als begründet, wird
kostenlos und frachtfrei ursprünglicher Empfangsstation Ersatz
geliefert wenn das fehlerhafte Material mehr als 3% der Liefermenge
beträgt und die fehlerhaften Stucke zurückgegeben werden.
Schlägt die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann
der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung
oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen Eine Haftung
für normale Abnutzungen ist ausgeschlossen. Die Gewahrleistungsansprüche
stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
8. Haftungsbeschränkung
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und
weitergehende Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer
ausge-schlossen Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche
aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter
Verletzung vertraglicher Neben pflichten, aus Verschulden bei Vertragsabschluss
und aus unerlaubter Handlung. Wir hatten nicht für Schäden,
die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, für
entgangene Gewinne oder sonstige Vermögensschaden des Käufers.
Vorstehende Haftungs-beschränkungen gelten nicht bei Vorsatz,
bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder
leitender Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
haften wir -außer in Fällen des Vorsatzes oder der graben
Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitender
Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise
vorherseh-baren Schaden. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner
nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei
Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden
an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch
nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit
die Zusicherung gerade bezweckt hat. den Käufer gegen Schäden,
die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern. |
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9.
Eigentumsvorbehalt
1. Die
Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen,
ein-schließ lich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen
und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers.
2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne
Forderungen des Verkäufers in eine lautende Rechnung aufgenommen
werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen
Sache verarbeitet so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer,
ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird
Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder
Vermengung mit
nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer
Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes
seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung
oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung
der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt,
dass die Forderungen gemäß Ziffer 6 auf dem Verkäufer
auch tatsächlich übergehen.
5. Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern,
zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den
Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechte-rung der
Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit
seiner Zahlungseinstellung oder Vergleichsverfahrens über
sein Vermögen.
6.
a) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten
aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer
ab.
b) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat
der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum
erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner
Rechte an der Ware zu.
c} Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings
verkauft, wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig
und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung
gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös
unverzüglich an den Verkäufer weiter. Der Verkäufer
nimmt diese Abtretung an.
7. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen
nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungs-ermächtigung
erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug
des Käufers und nach ausdrücklicher Mahnung des Verkäufers.
In diesem Fall ist der Verkäufer vom Käufer bevollmächtigt,
die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen
selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer
auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden
Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der
einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen
und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen
Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung
dieser Auskünfte zu gestatten.
8. Übersteigt der Fakturenwert der für den Verkäufer
bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen einschließlich
Nebenforderungen (z B Zinsen. Kosten) um mehr als 20 %, so ist
der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch
die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten
Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers
verpflichtet.
9. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware
bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen
ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort
zu benachrichtigen.
10. Nimmt der Verkäufer aufgrund des
Eigentumsvorbehaltes den Liefer-gegenstand zurück, so liegt
nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer
dies ausdrücklich erklärt Der Verkäufer kann sich
aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen
Verkauf befriedigen.
11. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer
unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie
z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang
zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche,
die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften
oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer
in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Käufer nimmt
die Abtretung an.
12 Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt
an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben
bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten,
die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen
ist, bestehen.
10. Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers
30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar Der Verkäufer
ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers
Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen
und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung
informieren. Sind bereits Kosten entstanden, so ist der Verkäufer
berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf
die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine
Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über
den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung
erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist. Gerät
der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt,
von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8% über
dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatzanspruch zu verlangen.
Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer
ist zulässig. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt
werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage
stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seiner
Zahlung nicht nachkommt, so ist der Verkäufer berechtigt,
die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks
angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Fall außerdem
berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
Der Käufer ist zu Aufrechnung, Zurückbehaltung oder
Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche
geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
11. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag sich ergebenden
Verbindlichkeiten ist der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer
ist ebenfalls berechtigt den Käufer an seinem allgemeinen
Gerichtsstand zu verklagen.
In jedem Fall gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts
nur das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht,
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen
unwirksam sein, so gelten an dieser Stelle die Regeln des H G
B-Gesetzes und des BGB in entsprechender Anwendung. Alle übrigen
zulässigen Bedingungen bleiben rechtswirksam Die Rechte des
Käufers sind nicht übertragbar.
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